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Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Siegen - GOHSR
Vom 13. Dezember 2017
§ 7
Einladung und Tagesordnung
(1) 1Der Hochschulrat wird von seiner oder seinem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr einberufen.2Er ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt (§ 21 Absatz 5 Satz 1 HG).
(2) 1Einladungen, Tagesordnungen und schriftliche Vorlagen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sollen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung zugehen.2Die Ladung und sonstige Mitteilungen können mit Briefpost oder per E-Mail erfolgen.
(3) 1Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats stellt die Tagesordnung auf.2Die Mitglieder des Hochschulrats und des Rektorats sind berechtigt, bis zur Festlegung der endgültigen Tagesordnung weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen, wenn deren Beratung erst nach ergangener Einladung dringend notwendig geworden ist.3Zu Beginn der Sitzung wird die endgültige Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.4Die Nichtbehandlung einzelner Tagesordnungspunkte kann mit Zweidrittelmehrheit für die jeweilige Sitzung beschlossen werden.5Die nicht behandelten Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen und in dieser zu behandeln.