Rules of Procedure
Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Siegen
Vom 13. Dezember 2017
(AM Nr. 113/2017)
Table of Contents
1. Abschnitt
Allgemeine Regelungen
2. Abschnitt
Sitzungen des Hochschulrats
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Siegen
Vom 13. Dezember 2017
(AM Nr. 113/2017)
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 21 Absatz 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), hat der Hochschulrat der Universität Siegen die folgende Geschäftsordnung erlassen:
1. Abschnitt
Allgemeine Regelungen
§ 1
Aufgaben
1 Der Hochschulrat ist ein zentrales Organ der Universität Siegen (§ 14 Absatz 1 Nr. 3 HG).2Er arbeitet auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) und der Grundordnung der Universität Siegen in der jeweils gültigen Fassung.3Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus.4Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- 1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
- 2. die Zustimmung zum Entwurf des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 3 HG;
- 3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7 HG, zur Gründung einer Stiftung nach § 2 Absatz 6 HG und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Absatz 8 HG;
- 4. die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorats;
- 5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a HG, die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Rektorats nach § 16 Absatz 3 HG und zu den Evaluationsberichten nach § 21 Absatz 1 HG).
§ 2
Zusammensetzung und Amtszeit
(1) 1Der Hochschulrat besteht aus zehn Mitgliedern.2Davon sind mindestens fünf Mitglieder Externe (§ 11 Absatz 1 Grundordnung).3Mindestens 40 Prozent seiner Mitglieder müssen Frauen sein (§ 21 Absatz 3 Satz 3 HG).4Die Mitglieder des Hochschulrats sind Mitglieder der Universität Siegen, sie sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden (§§ 9 Absatz 1, 21 Absatz 6 Satz 4, 10 Absatz 2 Satz 2 HG).
(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrats beträgt fünf Jahre (§ 21 Absatz 3 Satz 4 HG).2Wiederwahl ist zulässig.3Die Mitglieder des Hochschulrats bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
(3) 1Scheidet ein Mitglied des Hochschulrats aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtszeit aus, wird gemäß dem in § 21 Absatz 4 HG vorgesehenen Verfahren für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.
(4) 1Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Absatz 5 Satz 2 HG).2Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität hat ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen mit Rede- und Antragsrecht.
§ 3
Vorsitz und Stellvertretung
(1) 1Der Hochschulrat wählt mit der Mehrheit seiner Stimmen aus dem Kreis der externen Mitglieder seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und aus dem Kreis der Mitglieder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter (§ 21 Absatz 6 Satz 1 HG, § 11 Absatz 2 Grundordnung).
(2) 1Die Amtszeiten für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz beginnen mit der Wahl und enden in der Regel mit Ablauf der Amtszeit als Mitglied des Hochschulrats.2Wiederwahl der oder des Vorsitzenden ist einmal zulässig.
(3) 1Die oder der Vorsitzende vertritt den Hochschulrat nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Hochschulrats.2Sie oder er wird im Verhinderungsfalle von ihrer bzw seiner Stellvertretung vertreten.
§ 4
Verschwiegenheitspflicht
1Die Mitglieder des Hochschulrats sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt (§ 10 Absatz 3 HG).
§ 5
Geschäftsstelle
(1) 1 Die Universität richtet eine Geschäftsstelle ein.2Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen.3Sie nimmt die Verwaltungsangelegenheiten des Hochschulrats wahr.
2. Abschnitt
Sitzungen des Hochschulrats
§ 6
Öffentlichkeit
(1) 1Die Sitzungen des Hochschulrats sind grundsätzlich nicht öffentlich (§ 12 Absatz 2 Satz 5 HG).
(2) 1Der Hochschulrat kann über die in § 2 Absatz 4 genannten Personen hinaus weitere Personen zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten hinzuziehen.2Insbesondere soll der in § 10 Absatz 2 genannte Personenkreis zu bestimmten Tagesordnungspunkten geladen werden.
§ 7
Einladung und Tagesordnung
(1) 1Der Hochschulrat wird von seiner oder seinem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr einberufen.2Er ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt (§ 21 Absatz 5 Satz 1 HG).
(2) 1Einladungen, Tagesordnungen und schriftliche Vorlagen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sollen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung zugehen.2Die Ladung und sonstige Mitteilungen können mit Briefpost oder per E-Mail erfolgen.
(3) 1Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats stellt die Tagesordnung auf.2Die Mitglieder des Hochschulrats und des Rektorats sind berechtigt, bis zur Festlegung der endgültigen Tagesordnung weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen, wenn deren Beratung erst nach ergangener Einladung dringend notwendig geworden ist.3Zu Beginn der Sitzung wird die endgültige Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.4Die Nichtbehandlung einzelner Tagesordnungspunkte kann mit Zweidrittelmehrheit für die jeweilige Sitzung beschlossen werden.5Die nicht behandelten Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen und in dieser zu behandeln.
§ 8
Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
(1) 1Die Sitzungen des Hochschulrats werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet, die bzw der alle Rechte hat, die sich aus dieser Funktion ergeben.2Die oder der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern des Hochschulrats und den Gästen das Wort.
(2) 1Sie oder er kann Rednerinnen und Rednern, die nicht zur Sache sprechen, nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen, kann Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die stören oder die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen oder aus dem Beratungsraum verweisen und kann bei Störungen von außen die Sitzung vertagen.2Erhebt sich Widerspruch gegen die Maßnahmen, so entscheidet der Hochschulrat.
§ 9
Beschlussfähigkeit, Abstimmungs- und Wahlverfahren
(1) 1Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.2Die Beschlussfähigkeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung formell festzustellen.3 Der Hochschulrat gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines in der Sitzung anwesenden Mitglieds festgestellt ist.4Der Antrag muss spätestens vor Beginn einer Abstimmung gestellt werden.5Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden formell festzustellen (§ 28 Absatz 1 Grundordnung).
(2) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist.2Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Stimmen für einen Antrag die Gegenstimmen überwiegen oder wenn auf einen von mehreren Anträgen die meisten Stimmen entfallen sind (§ 28 Absatz 2 Grundordnung).3Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 21 Absatz 6 Satz 2 HG).
(3) 1Abstimmungen erfolgen offen.2Auf Verlangen eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung geheim.
(4) 1Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(5) 1Alle Wahlen sind geheim und erfolgen stets durch die Abgabe von Stimmzetteln der in der Sitzung persönlich anwesenden Mitglieder des Hochschulrats.
(6) 1Beschlüsse des Hochschulrats können auch im Umlaufverfahren durch schriftliche Stimmabgabe oder per E-Mail gefasst werden.2Sollen Beschlüsse in dieser Form gefasst werden, versendet die oder der Vorsitzende den Beschlussvorschlag einschließlich einer Begründung und der Aufforderung, innerhalb eines bestimmten Zeitraums, welcher vier Wochen nicht überschreiten sollte, die Stimme abzugeben.3Die schriftliche Stimmabgabe ist nur zulässig, wenn kein Mitglied des Hochschulrats der Beschlussfassung im Umlaufverfahren innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab dem Tage der Absendung der Unterlagen widerspricht.4 Mit der Versendung des Beschlussvorschlages ist auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.5Die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe gilt nicht für Wahlen.
§ 10
Informationspflicht
(1) 1Der Hochschulrat gibt die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt; §§ 8 und 9 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein- Westfalen gelten entsprechend (§ 21 Absatz 5a Satz 1 HG).
(2) 1Er gibt den Vertreterinnen und Vertretern des Senats, des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Personalrats, des Personalrats gemäß § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes, der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie der oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung mindestens einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung (§ 21 Absatz 5a Satz 2 HG).
(3) 1Er legt dem Ministerium auf dessen Verlangen, mindestens jedoch einmal jährlich Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab.2Der jährliche Rechenschaftsbericht soll in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 21 Absatz 5a Sätze 3 und 4 HG).
(4) 1Der Hochschulrat beschließt am Ende einer jeden Sitzung, worüber die Hochschulöffentlichkeit informiert werden soll und legt den Inhalt der Information fest.
§ 11
Protokoll
(1) 1Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.2Jedes Mitglied gemäß § 2 Absatz 1 kann im Einzelfall verlangen, dass seine Erklärung im Protokoll festgehalten wird.3Das Protokoll wird von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet.
(2) 1Das Protokoll wird den Mitgliedern des Hochschulrats unter Angabe einer Frist von mindestens 14 Tagen für die Erhebung von Einwendungen zugesandt.2Es gilt als genehmigt, sofern in der gesetzten Frist keine Einwendungen bei der Geschäftsstelle eingehen.
(3) 1Die Mitglieder des Rektorats und die Gleichstellungsbeauftragte erhalten das genehmigte Protokoll.
§ 12
Aufwandsentschädigung
(1) 1Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung des Hochschulrats eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 500.2Die Gewährung von Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz für die Tätigkeit im Hochschulrat bleibt davon unberührt.
(2) 1Die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigung wird jährlich in den „Amtlichen Mitteilungen der Universität Siegen” veröffentlicht.2Die individualisierte Veröffentlichung der Aufwandsentschädigung erfolgt im Jahresabschluss der Universität Siegen.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 13
Änderungen der Geschäftsordnung
1Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Hochschulrats.
§ 14
Inkrafttreten
(1) 1Die Geschäftsordnung wird im Verkündigungsblatt „Amtliche Mitteilungen der Universität Siegen” veröffentlicht und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.2Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Siegen vom 10. Dezember 2015 (Amtliche Mitteilung Nr. 115/2015) außer Kraft.
(2) 1Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten erstmalig eine Aufwandsentschädigung für die Hochschulratssitzung nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Hochschulrats vom 5. September 2017.
Siegen, den 13. December 2017Der Vorsitzende
(Dipl.-Wirtsch.-Ing. Arndt G. Kirchhoff)
Der Rektor
(Universitätsprofessor Dr. Holger Burckhart)