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University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

(GV. NRW. 2014 S. 547)

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

    (Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

    (GV. NRW. 2014 S. 547)



            § 1
            Geltungsbereich

            (1) 1Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe von Teil 9 für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Hochschulen und als Kunsthochschulen, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Kunsthochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen und Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen.2Für die Verleihung und Führung von Graden sowie hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 69.3Dieses Gesetz gilt nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.

            (2) 1Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:

              1. die Technische Hochschule Aachen,
              2. die Universität Bielefeld,
              3. die Universität Bochum,
              4. die Universität Bonn,
              5. die Technische Universität Dortmund,
              6. die Universität Düsseldorf,
              7. die Universität Duisburg-Essen,
              8. die Fernuniversität in Hagen,
              9. die Universität Köln,
              10. die Deutsche Sporthochschule Köln,
              11. die Universität Münster,
              12. die Universität Paderborn,
              13. die Universität Siegen und
              14. die Universität Wuppertal.
            2Folgende Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:
              1. die Fachhochschule Aachen,
              2. die Fachhochschule Bielefeld,
              3. die Hochschule Bochum,
              4. die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin,
              5. die Fachhochschule Dortmund,
              6. die Hochschule Düsseldorf,
              7. die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen,
              8. die Hochschule für Gesundheit in Bochum,
              9. die Hochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt,
              10. die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
              11. die Hochschule Rhein-Waal in Kleve,
              12. die Technische Hochschule Köln,
              13. die Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo,
              14. die Hochschule Ruhr-West in Mülheim,
              15. die Fachhochschule Münster und
              16. die Hochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach.

            (3) 1Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden und in Gütersloh, der Hochschule Bochum in Velbert/Heiligenhaus, der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und in Hennef, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, in Meschede, in Soest und in Lüdenscheid, der Hochschule Rhein-Waal in Kamp-Lintfort, der Technischen Hochschule Köln in Gummersbach und in Leverkusen, der Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Detmold und in Höxter, der Hochschule Ruhr-West in Bottrop sowie der Fachhochschule Münster in Steinfurt; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen.2Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule nach Absatz 2 ein Standort besteht.3Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Studienorte errichten und aufheben.4Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten oder in den Studienorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts oder des Studienorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts oder des Studienorts gewählt wird.5Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen die Stadt Gelsenkirchen, für die Hochschule Hamm-Lippstadt die Stadt Hamm, für die Hochschule Niederrhein die Stadt Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen die Stadt Essen.

            (4) 1Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster steht einer Kunsthochschule gleich.2Für ihn gilt § 1 Absatz 4 bis 6 des Kunsthochschulgesetzes.

        Teil 1
        Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschulen

            § 2
            Rechtsstellung

            (1) 1Die Hochschulen nach § 1 Absatz 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.2Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden.3Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).

            (2) 1Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.2Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen sie ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise.

            (3) 1Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule.2Die Hochschulen besitzen das Recht, Beamte zu haben.3Das Land stellt nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.

            (4) 1Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung.2Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist.3Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird.4In diesem Fall gilt § 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.5Die Grundordnung regelt auch das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen.6Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Hochschulentwicklungsplan zu überprüfen.

            (5) 1Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.2Die Hochschulen können zudem im internationalen Verkehr ihre Bezeichnungen in einer fremdsprachigen Übersetzung führen; bei den Fachhochschulen darf dabei die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung einer Universität nicht gegeben sein.3Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.

            (6) 1Für die Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch die Hochschulen gilt § 77a.

            (7) 1Die Universität Köln und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg nehmen die öffentlichen Aufgaben an den ihnen seitens des Landes überlassenen Liegenschaften wahr.2Dazu gehören die Bauherreneigenschaft und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen.3Dasselbe gilt für die Liegenschaften, die sich im Eigentum der Universität Köln befinden und im Rahmen der Aufgaben nach § 3 genutzt werden und mit Mitteln des Landes betrieben, baulich unterhalten und weiterentwickelt werden.4Die Universität Köln und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg nehmen die Eigentümerverantwortung für die von ihnen genutzten Liegenschaften wahr.5Das Ministerium kann hierzu Näheres im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.

            (8) 1Auf Antrag einer Hochschule soll die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW überlassenen Liegenschaften zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf diese Hochschule übertragen werden, soweit ihr dieses nicht bereits durch Gesetz zugewiesen ist; § 5 Absatz 2 bleibt unberührt.2Die Übertragung der Bauherreneigenschaft kann insbesondere die Instandhaltung, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten und die Errichtung von Neubauten betreffen.3Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung.4Zu dieser Rechtsverordnung kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen.

            § 3
            Aufgaben

            (1) 1Die Universitäten dienen der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissenstransfer (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer, Förderung von Ausgründungen).2Zum Zwecke des Wissenstransfers nach Satz 1 können sie insbesondere die berufliche Selbstständigkeit, auch durch Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden, ihres befristet beschäftigten Hochschulpersonals sowie ihrer Absolventinnen und Absolventen und ihrer ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern; die Förderung darf die Erfüllung der weiteren in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen.3Die Universitäten bereiten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.4Sie gewährleisten eine gute wissenschaftliche Praxis.5Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Aufgaben der Universitäten gehört.

            (2) 1Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.2Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, künstlerisch-gestalterische Aufgaben sowie Aufgaben des Wissenstransfers (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer, Förderung von Ausgründungen) wahr.3Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

            (3) 1Die Hochschulen fördern die Entwicklung und den Einsatz des Fern- und Verbundstudiums und können dabei und beim Wissenstransfer sich privatrechtlicher Formen bedienen und mit Dritten zusammenarbeiten.2Die Hochschulen sollen ergänzend Lehrangebote in Form elektronischer Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote) sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente entwickeln.3Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit sowie zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten und den Maßnahmen nach Satz 2 Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschließlich von Online-Prüfungen sowie der Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente regeln.4Soweit duale Studien­gänge und Modellstudiengänge im Gesundheitswesen betroffen sind, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.

            (4) 1Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin.2Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).3Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) sowie den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.

            (5) 1Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit.2Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern.3Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Erziehung für die Studierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder.4Sie nehmen die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz wahr.5Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.

            (6) 1Die Hochschulen fördern die regionale, europäische und internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Hochschulbereich, und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

            (7) 1Die Grundordnung kann weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

            § 4
            Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

            (1) 1Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte in Lehre und Forschung wahrnehmen können.2Die Hochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen.

            (2) 1Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung.2Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen.3Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen.

            (3) 1Die Freiheit der Forschung, der Lehre, der Kunstausübung und des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.2Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind zulässig, soweit sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs sowie des Lehr- und Studienbetriebs sowie dessen ordnungsgemäße Durchführung beziehen.3Darüber hinaus sind sie zulässig, soweit sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 7 Absatz 2, auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 7 Absatz 2 sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.4Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 dürfen die Freiheit der Forschung und der Lehre nicht beeinträchtigen.5Sätze 1 bis 4 gelten für die Kunst entsprechend.

            (4) 1Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet.2Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.3Die Hochschulen können das Nähere durch Ordnung regeln.4Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.5Die Hochschulen können ihre Feststellungen im Einzelfall veröffentlichen, wenn das Fehlverhalten veröffentlichte Schriften oder Forschungsergebnisse betrifft.

            § 5
            Finanzierung und Wirtschaftsführung

            (1) 1Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den hochschulvertraglich vereinbarten Verpflichtungen und den erbrachten Leistungen.

            (2) 1Die Mittel im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für Investitionen bereitgestellt.2Die haushaltsrechtliche Behandlung dieser Zuschüsse und des Körperschaftsvermögens richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.3Die Hochschulen führen ihren Haushalt auf der Grundlage eines ganzheitlichen Controllings, das die Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlsteuerung und ein Berichtswesen umfasst.4Sie haben ihre Wirtschaftsführung so zu planen und durchzuführen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.5Bei ihrer Wirtschaftsführung berücksichtigen sie den Grundsatz der wirtschaftlichen und effektiven Verwendung ihrer Mittel.6Die Hochschulen folgen in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen den Regeln der doppischen Hochschulrechnungslegung.

            (3) 1Die Zuschüsse nach Absatz 2 fallen mit ihrer Zuweisung in das Vermögen der Hochschule, zu dem auch die Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen gehören.2Ab dem 1 Januar 2016 wird zwischen dem Land und den Hochschulen ein Liquiditätsverbund hergestellt.3Den Hochschulen werden die Haushaltsmittel nach Absatz 2 weiterhin zur eigenständigen Bewirtschaftung zugewiesen.4Die Zahlung des Landeszuschusses erfolgt automatisiert über ein Konto der Hochschule.5Bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabte Mittel stehen der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben überjährig zur Verfügung.

            (4) 1Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen.2Seine Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Hochschule.3Der Hochschulrat erteilt die Entlastung.

            (5) 1Die Aufnahme von Krediten zur Deckung der Ausgaben ist nur dann zulässig, wenn die Hochschule in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen kaufmännischen Grundsätzen folgt und ein testierter Jahresabschluss vorliegt.2Die Kredite dürfen insgesamt den vom Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgelegten Kreditrahmen nicht überschreiten.3Aus Kreditgeschäften der Hochschule kann das Land nicht verpflichtet werden.4Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.

            (6) 1Wird die Hochschule zahlungsunfähig oder droht sie zahlungsunfähig zu werden, hat das Rektorat hierüber ohne schuldhaftes Zögern das Ministerium zu informieren.2Das Ministerium bestellt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Falle der eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Hochschule eine staatliche Beauftragte oder einen staatlichen Beauftragten oder mehrere staatliche Beauftragte, die die Befugnisse der Gremien, einzelner Mitglieder von Gremien oder von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern der Hochschule an deren Stelle ausüben; das Gleiche gilt im Falle der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auf Antrag eines Gläubigers.3Der Hochschule steht hinsichtlich der Bestellung ein Anhörungsrecht zu.4Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Hochschule im Falle ihrer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung auch ein Haushaltssicherungskonzept vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Hochschule zu erreichen; im Falle einer derartigen Vorgabe kann auf die Bestellung nach Satz 2 verzichtet werden.5Wird die Hochschule zahlungsunfähig, haftet das Land für die Forderungen der Beamtinnen und Beamten aus Besoldung, Versorgung und sonstigen Leistungen, die die Hochschule ihren Beamtinnen und Beamten zu erbringen hat.6Das Gleiche gilt hinsichtlich der Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen der Personen, die an der Hochschule beschäftigt sind oder ausgebildet werden.7Soweit das Land Forderungen im Sinne der Sätze 5 und 6 befriedigt, gehen sie auf das Land über.8Die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 4 werden durch die Haftung nach den Sätzen 5 und 6 nicht ausgeschlossen.9Wird die Hochschule zahlungsunfähig, stellt das Land zudem sicher, dass ihre Studierenden ihr Studium beenden können.

            (7) 1Die Hochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen (unternehmerische Hochschultätigkeit), wenn

              1. Zwecke von Forschung und Lehre, des Wissenstransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 dies rechtfertigen,
              2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
              3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält und
              4. die Einlage aus freien Rücklagen der Hochschule erfolgt und die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.
            2Eine unternehmerische Hochschultätigkeit für sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieser Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann.3Die unternehmerische Hochschultätigkeit muss darauf gerichtet sein, dass der Zweck nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt wird.4Die haushaltsrechtliche Behandlung der unternehmerischen Hochschultätigkeit richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften; Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.5Gehört der Hochschule oder dieser zusammen mit einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile, werden der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft.6Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

            (8) 1Das Ministerium entwickelt ein Reformmodell der staatlichen Finanzierung der Hochschulen im Sinne einer strategischen Budgetierung.2Es kann zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit für die Hochschulen durch Rechtsverordnung anordnen, das Reformmodell im Sinne des Satzes 1 zu erproben.

            (9) 1Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere zur haushaltrechtlichen Behandlung der staatlichen Zuschüsse und des Hochschulvermögens, zur Aufnahme von Krediten, der Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie für den Fall der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.2Zu dieser Rechtsverordnung erlässt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zum Jahresabschluss.3Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung.

            § 6
            Strategische Ziele; Hochschulverträge

            (1) 1Zur Steuerung des Hochschulwesens entwickelt das Land strategische Ziele und kommt damit seiner Verantwortung für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach.2Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen und die hochschulindividuelle Profilbildung abgestimmt.

            (2) 1Das Ministerium schließt mit jeder Hochschule nach Maßgabe des Haushalts für in der Regel mehrere Jahre geltende Hochschulverträge.2In den Hochschulverträgen werden in der Regel insbesondere vereinbart:

              1. strategische Entwicklungsziele und
              2. konkrete Leistungsziele oder konkrete finanziell dotierte Leistungen;
            geregelt werden können auch das Verfahren zur Feststellung des Stands der Umsetzung des Hochschulvertrags sowie die Folgen bei Nichterreichen hochschulvertraglicher Vereinbarungen.3Nach Maßgabe des Haushalts beinhalten die Hochschulverträge in der Regel auch Festlegungen über die Finanzierung der Hochschulen, insbesondere hinsichtlich des ihnen für die Erfüllung konkreter Leistungen gewährten Teils des Landeszuschusses; insbesondere kann geregelt werden, dass ein Teil des Landeszuschusses an die Hochschulen nach Maßgabe des Erreichens der hochschulvertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt wird.4Der Inhalt des Hochschulvertrags ist bei der Fortschreibung des Hochschulentwicklungsplans zu berücksichtigen.5Der Abschluss des Hochschulvertrags unterliegt seitens des Ministeriums den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

            (3) 1Wenn und soweit ein Hochschulvertrag nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Benehmen mit dem Hochschulrat Zielvorgaben zu den von der Hochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Verantwortung des Landes, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist.2Hinsichtlich der Umsetzung der Zielvorgabe gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

            § 7
            Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation

            (1) 1Die Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften zu akkreditieren und zu reakkreditieren.2Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen.3Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium.4Das Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Studienakkreditierungstaatsvertrages, insbesondere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 bis 5 sowie 16 des Studienakkreditierungstaatsvertrages.

            (2) 1Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Hochschulen regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre und im Hinblick auf den Studienerfolg.2Die Evaluationsverfahren regeln die Hochschulen in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind.3Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen.4Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.

            (3) 1Das Ministerium kann hochschulübergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen sowie Struktur- und Forschungsevaluationen veranlassen.2Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.

            (4) 1Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

            § 8
            Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung

            (1) 1Das Ministerium kann insbesondere für Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei den Hochschulen anfordern.2Personenbezogene Daten der Studierenden und des Hochschulpersonals dürfen nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften angefordert werden.3§ 76 Absatz 4 bleibt jeweils unberührt.

            (2) 1Daten, die Hochschulen an andere Einrichtungen übermitteln, und Daten mit Hochschulbezug, die andere Einrichtungen des Landes, insbesondere staatliche Prüfungsämter, direkt erheben, sind auf Anforderung auch dem Ministerium zur Verfügung zu stellen.2Soweit die Daten an Einrichtungen des Landes übermittelt werden und dort verarbeitet werden, sind die diesbezüglichen Ergebnisse von diesen Einrichtungen ebenfalls uneingeschränkt und, soweit der Verarbeitung kein besonderer Auftrag des Ministeriums zugrunde lag, kostenfrei dem Ministerium auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen.3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.4Das Ministerium kann veranlassen, dass Daten mit Hochschulbezug im Sinne des Satzes 1, insbesondere die von den staatlichen Prüfungsämtern erhobenen Daten, zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur Überprüfung des Studienerfolgs unmittelbar auch oder nur den Hochschulen zur Verfügung gestellt werden und dort zu diesen Zwecken verarbeitet werden dürfen; das Nähere kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Ausbildung zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung regeln.

            (3) 1Die Hochschulen können für sich selbst oder übergreifend im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben.2Sie können zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten verarbeiten.3Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

            (4) 1Zur Berechnung und Festlegung von Aufnahmekapazitäten und zu allgemeinen Planungszwecken kann das Ministerium von den Hochschulen insbesondere Daten zum Lehrangebot und zur Lehrnachfrage anfordern.2Das Nähere kann das Ministerium durch Rechtsverordnung regeln; diese kann insbesondere Vorgaben für die Bestimmung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage, für die Berechnung der Aufnahmekapazität und für das übrige Verfahren enthalten.

            (5) 1Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen verwenden, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung und von Evaluationen nach § 7 Absatz 2 oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen.2Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.3Das Nähere regelt die Evaluationsordnung.

            (6) 1Unter der Verantwortung des Rektorats können die Hochschulen die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Veranstaltungen, auch durch die Dokumentation durch und die Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen, informieren und insbesondere über ihr Informations- und Bildungsangebot unterrichten (Bildungsmarketing).2Sie können die Presseberichterstattung in geeigneter Weise unterstützen.

            (7) 1Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

        Teil 2
        Mitgliedschaft und Mitwirkung

            § 9
            Mitglieder und Angehörige

            (1) 1Mitglieder der Hochschule sind die Mitglieder des Rektorats und des Hochschulrates, die Dekaninnen und die Dekane, das an ihr nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal, die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, die Doktorandinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden.2Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht.3Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist, eine Verringerung dieser Arbeitszeit oder des Umfangs der Dienstaufgaben auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, und eine auf dessen Grundlage erfolgte Freistellung von der Beschäftigung sowie eine Verringerung oder Freistellung auf der Grundlage der entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen bleiben außer Betracht.4Soweit nebenberufliche Professorinnen und Professoren, entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen und Professoren, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten nicht zugleich aus anderen Gründen Mitglieder der Hochschule sind, nehmen sie an Wahlen nicht teil.

            (2) 1Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 oder Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 erfüllt, kann die Hochschule die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn diese Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt.2Ist diese Person außerhalb der Hochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet.

            (3) 1Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 39 Absatz 2) und Professorinnen oder Professoren, die an der Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 35 Absatz 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr.2Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

            (4) 1Sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, gehören der Hochschule an ohne Mitglieder zu sein die nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die wissenschaftlichen Hilfskräfte, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und Gasthörer.2Sie nehmen an Wahlen nicht teil.3Die Grundordnung kann weitere Personen, insbesondere ehemalige Studierende, zu Angehörigen bestimmen.

            (5) 1Angehörige einer vom Land oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung können auch Mitglieder der Hochschule sein, sofern die Angehörigen im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen und sofern Voraussetzungen und Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedergruppen in der Grundordnung geregelt sind.2Die Mitgliedschaft bedarf der Feststellung durch das Rektorat im Einzelfall.3Die Grundordnung kann vorsehen, dass ihre zwecks Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Sinne des Satzes 1 beurlaubten Mitglieder weiterhin an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können; hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung gilt Satz 2 entsprechend.

            § 10
            Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

            (1) 1Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder.2Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.3Der Rücktritt kann ebenfalls nur aus wichtigem Grund erfolgen.4Die Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung ihrer Amtszeit verpflichtet, ihre Funktion bis zur Ernennung oder Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, es sei denn, das Gremium, welches sie oder ihn gewählt hat, entscheidet, von der Weiterführung abzusehen.5Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.6Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.7Bei der Beurlaubung von Professorinnen und Professoren für die Tätigkeit an außerhalb der Hochschule stehenden Forschungseinrichtungen bleiben deren Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen.

            (2) 1Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.2Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden.3Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat oder im Fachbereichsrat haben sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht.4Mitglieder des Hochschulrates können nicht Mitglieder des Rektorats, des Senats oder des Fachbereichsrates sein oder die Funktionen der Dekanin oder des Dekans oder der Prodekanin oder des Prodekans wahrnehmen.5Mitglieder des Rektorats können nicht die Funktion der Dekanin oder des Dekans wahrnehmen.

            (3) 1Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

            (4) 1Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule regelt die Hochschule.2Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1 zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschließen und Sprecherinnen oder Sprecher wählen.

            (5) 1Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen.2Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.

            § 11
            Zusammensetzung der Gremien

            (1) 1Für die Vertretung in den Gremien bilden

              1. die Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
              2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Fachhochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
              3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sowie die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 zählen (Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung) und
              4. die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Beschäftigte im Sinne von Nummer 2 oder 3 sind, und die Studierenden (Gruppe der Studierenden)
            jeweils eine Gruppe.2Soweit in einem Gremium als Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 ausschließlich Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen vertreten sein können, soll die Zahl der jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter in einem angemessenen Verhältnis stehen.3Die Grundordnung von Universitäten kann die Bildung einer Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden für Fachbereiche oder für Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Absatz 5 vorsehen; wenn und soweit die Grundordnung eine derartige Bildung vorsieht, gelten Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Vertretung der fünf Mitgliedergruppen jeweils erforderlich ist, § 26 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Doktorandinnen und Doktoranden Mitglied des Fachbereichs werden, bei dem das Promotionsstudium durchgeführt wird, sowie § 27 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit für ein Mitglied aus der Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden ein Jahr beträgt.

            (2) 1Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe von Satz 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit.2Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen.3In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 7 Absatz 2) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht.4Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.

            (3) 1In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen.2Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das Rektorat.

            § 11a
            Mitgliederinitiative

            (1) 1Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschule beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ der Hochschule gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet (Mitgliederinitiative der Hochschule).2Die Grundordnung kann zudem vorsehen, dass Mitglieder eines Fachbereichs beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ des Fachbereichs oder die Kommission nach § 28 Absatz 8 gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet oder die Kommission eine Empfehlung abgibt (Mitgliederinitiative des Fachbereichs).

            (2) 1Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.2Er muss ein bestimmtes Begehr sowie eine Begründung enthalten.3Er muss bis zu drei Mitglieder der Hochschule benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.4Die Hochschule ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft und der Notwendigkeit ihren Mitgliedern bei der Einleitung einer Mitgliederinitiative behilflich.

            (3) 1Der Antrag muss von mindestens vier Prozent der Mitglieder der Hochschule oder des Fachbereichs oder von mindestens drei Prozent der Mitglieder der Gruppe der Studierenden der Hochschule oder des Fachbereichs unterzeichnet sein.2Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten.3Eintragungen, welche die unterzeichnende Person nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift oder Immatrikulationsnummer nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.4Die Angaben werden von der Hochschule geprüft.

            (4) 1Das Nähere zur Mitgliederinitiative regelt die Hochschule in ihrer Wahlordnung.2Die Hochschule kann in ihrer Wahlordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 abweichen, soweit die Durchführung der Mitgliederinitiative dadurch erleichtert wird.

            § 11b
            Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien

            (1) 1Die Gremien der Hochschule müssen geschlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor.2Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden.3§ 21 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.4Soweit Gremien nach Gruppen getrennt besetzt werden, kann dem Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung im Sinne des Satzes 1 dadurch entsprochen werden, dass der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens dem Frauenanteil entspricht, der in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgewiesen ist, aus deren Kreis die Gremienbesetzung erfolgt, und hinsichtlich der weiteren Gruppen eine geschlechtsparitätische Besetzung nach Satz 1 vorliegt.5Voraussetzung dafür ist, dass eine geschlechtsparitätische Besetzung in dieser Gruppe trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt.6Die Bemühungen sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 aktenkundig zu machen.

            (2) 1Werden bei mehreren Hochschulen Gremien gebildet oder wiederbesetzt, müssen die entsendenden Hochschulen ebenso viele Frauen wie Männer benennen, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor.2Besteht das Benennungsrecht nur für eine Person, müssen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor.3Bei ungerader Personenzahl gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Position.4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Begründung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Berufungsakt einer Hochschule entsprechend.5Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

            (3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch Hochschulen in Gremien außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.

            (4) 1Die Ausnahmegründe für ein Abweichen von den Bestimmungen zur Gremienbesetzung sind in dem einzelnen Abweichungsfall aktenkundig zu machen.2Sind die Ausnahmegründe im Falle der Besetzung des Rektorats, des Senats, des Fachbereichsrats oder der Berufungskommission nicht aktenkundig gemacht worden, ist das jeweilige Gremium unverzüglich aufzulösen und neu zu bilden, es sei denn, die Gründe werden unverzüglich nachträglich aktenkundig gemacht.

            § 12
            Verfahrensgrundsätze

            (1) 1Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse.2Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist.3Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden.4Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten; dem Ausschuss mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten des Verbundstudiums dürfen auch Mitglieder des Fachbereichs angehören, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind.5Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt.6Die Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse vorsehen.7Bei der Wahrnehmung von Entscheidungsbefugnissen ist § 4 zu beachten.

            (2) 1Die Sitzungen des Senats, der Hochschulwahlversammlung und des Fachbereichsrates sind grundsätzlich öffentlich.2Das Nähere bestimmen die jeweiligen Geschäftsordnungen; die Geschäftsordnung der Hochschulwahlversammlung kann insbesondere vorsehen, dass die Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die darauf bezogene Aussprache nichtöffentlich erfolgen können.3Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.4Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.5Die übrigen Gremien tagen grundsätzlich nichtöffentlich.6Für diese Gremien kann durch Ordnung oder in der Geschäftsordnung des Gremiums vorgesehen werden, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen.

            (3) 1Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist.2Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen.3Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.

            (4) 1Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt.2In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums.3Das gilt nicht für Wahlen.4Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.

            (5) 1Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen eine Ordnung der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

              1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
              2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet,
              3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
              4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 bleiben unberührt.

            (6) 1Zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz innerhalb der Hochschule stellt sie sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden.

            § 13
            Wahlen zu den Gremien

            (1) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt; Satz 3 und 4 bleiben unberührt.2Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung.3Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können.4Zur Sicherung der Grundsätze nach Satz 1 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Stimmabgabe in elektronischer Form.5Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die Möglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 2 die Möglichkeit der Briefwahl vor, hat die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein zu versichern, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe.6Wer die Versicherung nach Satz 5 falsch abgibt, handelt ordnungswidrig. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 6 ist die Kanzlerin oder der Kanzler.

            (2) 1Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat.2Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.

            (3) 1Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt oder seine Funktion weiter aus.2Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.

            (4) 1Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen; dies gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.

            (5) 1Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl weniger Gremienmitglieder gewählt werden, als der jeweiligen Mitgliedergruppe Sitze zustehen.2Gleiches gilt, wenn wahlberechtigte Mitglieder einer Mitgliedergruppe nicht vorhanden sind.3Verfügt die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fachbereichsrat nach der Wahl nicht über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums, bestellt das Rektorat die erforderliche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern, es sei denn, die Grundordnung sieht eine Nachwahl vor; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wegen des Fehlens eines gewählten Ersatzmitglieds diese Gruppe nicht mehr über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats verfügen würde.

        Teil 3
        Aufbau und Organisation der Hochschule

            § 14
            Zentrale Organe

            (1) 1Zentrale Organe der Hochschule sind

              1. das Rektorat,
              2. die Rektorin oder der Rektor,
              3. der Hochschulrat,
              4. der Senat,
              5. die Hochschulwahlversammlung.

            (2) 1Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium, über die Kanzlerin oder den Kanzler für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und über die sonstigen Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend.2Die Grundordnung kann zugleich bestimmen, dass im Falle einer Bestimmung im Sinne des Satzes 1 die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung die Bezeichnung Kanzlerin oder Kanzler führt.

            § 15
            Rektorat

            (1) 1Dem Rektorat gehören an

              1. hauptberuflich die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Kanzlerin oder der Kanzler und nach Maßgabe der Grundordnung weitere Prorektorinnen oder Prorektoren sowie
              2. nichthauptberuflich die sonstigen Prorektorinnen oder Prorektoren, deren Anzahl der Hochschulrat bestimmt.

            (2) 1Die Grundordnung kann vorsehen,

              1. dass die Rektorin oder der Rektor unbeschadet des § 19 die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats festlegen kann,
              2. dass das Rektorat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen kann, in denen sie unbeschadet des § 19 die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen,
              3. dass Beschlüsse des Rektorats nicht gegen die Stimme der Rektorin oder des Rektors gefasst werden können.

            § 16
            Aufgaben und Befugnisse des Rektorats

            (1) 1Das Rektorat leitet die Hochschule.2In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag.4Das Rektorat entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger.5Es ist für die Durchführung der Evaluation nach § 7 Absatz 2 und 3 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich.6Es ist im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 6 Absatz 3 zuständig.7Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse und die Beschlüsse des Hochschulrates aus.

            (1a) 1Das Rektorat entwirft auf der Grundlage vom Senat gebilligter Planungsgrundsätze und unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fachbereiche den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte sowie der Hochschulorganisation als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger und schreibt ihn in angemessenen Zeitabständen fort; die dem Senat zur Billigung vorgelegten Planungsgrundsätze gelten als gebilligt, wenn der Senat nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage Einwände erhebt.2Der Hochschulentwicklungsplan enthält insbesondere die Planungen der Hochschule zu ihrer strukturellen und fachlichen Entwicklung.

            (2) 1Das Rektorat ist dem Hochschulrat und dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Hochschulrats und des Senats diesen Gremien jeweils rechenschaftspflichtig.

            (3) 1Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen.2Es legt dem Hochschulrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet es einen jährlichen Bericht.3Der Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht.

            (4) 1Hält das Rektorat Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Ausnahme des Hochschulrates für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, hat es diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen.2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.3Wird keine Abhilfe geschaffen, ist der Hochschulrat zu beteiligen.4Lässt sich auch nach Beteiligung des Hochschulrates keine Lösung finden, hat das Rektorat im Falle für rechtswidrig gehaltener Maßnahmen das Ministerium zu unterrichten.5Weigern sich die Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger im Falle von nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar gehaltenen Beschlüssen, Maßnahmen oder Unterlassungen Abhilfe zu schaffen, entscheidet der Hochschulrat.

            (5) 1Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen.2Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der übrigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Hochschule vertreten lassen.3Das Rektorat kann von allen übrigen Organen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden.4Das Rektorat gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums.5Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Hochschulrates keine Anwendung.

            § 17
            Wahl der Mitglieder des Rektorats; Abwahl durch die Hochschulwahlversammlung

            (1) 1Die Mitglieder des Rektorats werden von der Hochschulwahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder innerhalb ihrer beiden Hälften gewählt.2Kommt eine Wahl gemäß Satz 1 nicht zustande, kann ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang stattfinden.3Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Hochschulwahlversammlung und zugleich die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ihrer beiden Hälften auf sich vereint.4Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren erfolgt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors oder der designierten Rektorin oder des designierten Rektors; die Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers erfolgt in deren oder dessen Benehmen.5Die Wahlen der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder setzen voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist.6Von dem Erfordernis der Ausschreibung nach Satz 5 und der Durchführung des Findungsverfahrens nach Absatz 3 kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten abgesehen werden, sofern Senat und Hochschulrat die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber aufgefordert haben, für eine weitere Amtszeit zu kandidieren.

            (2) 1Die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats müssen eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen.2Die nichthauptberuflichen Prorektorinnen oder Prorektoren müssen vorbehaltlich einer Regelung nach Satz 3 dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer entstammen.3Die Grundordnung kann bestimmen, dass eine nichthauptberufliche Prorektorin oder ein nichthauptberuflicher Prorektor aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden kann.

            (3) 1Die Wahlen nach Absatz 1 werden durch eine paritätisch von Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats besetzte Findungskommission vorbereitet.2Die Findungskommission kann der Hochschulwahlversammlung zur Wahl eine Person oder bis zu drei Personen vorschlagen, über deren Wahl die Hochschulwahlversammlung in einer von der Findungskommission festgelegten Reihenfolge abstimmt.3Das Nähere zur Findungskommission bestimmt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung.

            (4) 1Die Hochschulwahlversammlung kann jedes Mitglied des Rektorats mit der Mehrheit von fünf Achteln ihrer Stimmen abwählen.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Grundordnung eine Abwahl nach Maßgabe des § 17a vorsieht.3Mit der Abwahl nach Satz 1 oder nach § 17a ist die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Rektorats beendet.4Die Wahl eines neuen Mitglieds nach Absatz 1 soll unverzüglich unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen.5Das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl nach Satz 1 regelt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung.6Für den Beschluss, dass die Abwahl nach Maßgabe des § 17a erfolgen soll, gilt § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht.

            (5) 1Soweit die Grundordnung keine längeren Amtszeiten vorsieht, betragen die erste Amtszeit der Mitglieder des Rektorats sechs Jahre und weitere Amtszeiten vier Jahre; die Grundordnung sieht für Mitglieder, die der Gruppe der Studierenden angehören, eine kürzere Amtszeit vor.2Wiederwahl ist zulässig.3Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Amtszeit der nichthauptberuflichen Prorektorinnen oder Prorektoren spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors endet.

            § 17a
            Abwahl der Mitglieder des Rektorats durch die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

            (1) 1Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können das Amt oder die Funktion eines Mitglieds des Rektorats auf der Grundlage einer Regelung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben.2Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird.3Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung Mitglied der Hochschule sind, unterzeichnet sein muss.4Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen.5Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen.6Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.

            (2) 1Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.

            (3) 1Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine hochschulöffentliche Aussprache in einer Sitzung der Hochschulwahlversammlung anzuberaumen.2In dieser Sitzung muss das Mitglied des Rektorats, gegen das sich der Antrag richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Hochschulwahlversammlung erhalten.3Äußerungen aus der Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden.4Die Hochschulwahlversammlung beschließt eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die hochschulöffentlich bekannt gegeben wird; jede der beiden Hälften der Hochschulwahlversammlung ist berechtigt jeweils zusätzlich zur Stellungnahme nach Halbsatz 1 eine eigene Stellungnahme abzugeben.

            (4) 1Die Abstimmung ist frei, gleich und geheim.2Die Abwahl ist erfolgreich, wenn zwei Drittel der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fachbereiche erreicht wird.3Ist eine Hochschule nicht oder nur teilweise in Fachbereiche gegliedert, tritt hinsichtlich der Zählung nach Satz 2 an die Stelle des Fachbereichs diejenige Organisationseinheit, welche auf der Grundlage des § 26 Absatz 5 dessen Aufgaben wahrnimmt.4Die Hochschulen können in der Ordnung nach Absatz 6 strengere Voraussetzungen festlegen.

            (5) 1Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen einem Abwahlausschuss.2Der Abwahlausschuss setzt sich zusammen aus der der Hochschulwahlversammlung vorsitzenden Person als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei weiteren Mitgliedern der Hochschulwahlversammlung als Beisitzer, die die Hochschulwahlversammlung bestimmt.3Die Mitglieder des Abwahlausschusses sind hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens den Mitgliedern der Verwaltung der Hochschule und deren Einrichtungen gegenüber weisungsbefugt.4Der Abwahlausschuss kann die Durchführung des Verfahrens einer Beamtin oder einem Beamten der Hochschule oder des Landes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.5Für sie oder ihn gilt Satz 3 entsprechend.

            (6) 1Falls die Grundordnung eine Abwahl nach Maßgabe des § 17a vorsieht, regelt sie zugleich die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl; hinsichtlich der Versicherung gilt § 13 Absatz 1 Sätze 5 bis 7 entsprechend.2Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen.3Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Mitglied des Rektorats ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich.

            § 18
            Die Rektorin oder der Rektor

            (1) 1Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen.2Sie oder er wird durch eine Prorektorin oder einen Prorektor vertreten.3In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten.4Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus.5Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.

            (2) 1Die Rektorin oder der Rektor oder ein von ihr oder ihm beauftragtes sonstiges Mitglied des Rektorats wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

            (3) 1Das Ministerium ernennt oder bestellt die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats.2Die Rektorin oder der Rektor ernennt oder bestellt die sonstigen Mitglieder des Rektorats.

            § 19
            Die Kanzlerin oder der Kanzler

            (1) 1Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler; sie oder er kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.

            (2) 1Sie oder er kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen.2Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Hochschulrat, welcher eine Entscheidung herbeiführt.

            § 20
            Die Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats

            (1) 1Hauptberufliche Mitglieder des Rektorats können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.2Die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden.

            (2) 1Steht die Gewählte oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 oder zum Land, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.2Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 oder zum Land, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis fort; § 16 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes ist nicht anwendbar.3Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 1 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.

            (3) 1Für hauptberufliche Rektoratsmitglieder, die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind, gilt § 31 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes im Fall der Abwahl entsprechend.2Das privatrechtliche Dienstverhältnis, in dem Rechte und Pflichten als hauptamtliches Rektoratsmitglied geregelt sind, ist im Fall der Abwahl zu kündigen.

            (4) 1Hauptberufliche Rektoratsmitglieder sind, soweit andere Gesetze oder Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen, im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.2Dies gilt nicht, wenn das Gremium, welches sie oder ihn gewählt hat, darum bittet, von der Weiterführung abzusehen.3Sie sind aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes nicht nachkommen.4§ 4 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

            (5) 1Die Hochschule kann insbesondere diejenigen, die als hauptberufliche Rektoratsmitglieder nicht zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 stehen, nach Beendigung der Amtszeit in den Hochschuldienst übernehmen.2Dies kann auch Gegenstand einer Zusage vor Amtsantritt sein.

            (6) 1Die Hochschule veröffentlicht jährlich an geeigneter Stelle die für die Tätigkeit im Haushaltsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieds unter Namensnennung.

            § 21
            Hochschulrat

            (1) 1Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus.2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

              1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
              2. die Zustimmung zum Entwurf des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 2 sowie zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1