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Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Siegen - GOHSR
Vom 13. Dezember 2017
§ 10
Informationspflicht
(1) 1Der Hochschulrat gibt die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt; §§ 8 und 9 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein- Westfalen gelten entsprechend (§ 21 Absatz 5a Satz 1 HG).
(2) 1Er gibt den Vertreterinnen und Vertretern des Senats, des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Personalrats, des Personalrats gemäß § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes, der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie der oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung mindestens einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung (§ 21 Absatz 5a Satz 2 HG).
(3) 1Er legt dem Ministerium auf dessen Verlangen, mindestens jedoch einmal jährlich Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab.2Der jährliche Rechenschaftsbericht soll in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 21 Absatz 5a Sätze 3 und 4 HG).
(4) 1Der Hochschulrat beschließt am Ende einer jeden Sitzung, worüber die Hochschulöffentlichkeit informiert werden soll und legt den Inhalt der Information fest.