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Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Siegen - GOHSR

Vom 13. Dezember 2017

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§ 11
Protokoll

(1) 1Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.2Jedes Mitglied gemäß § 2 Absatz 1 kann im Einzelfall verlangen, dass seine Erklärung im Protokoll festgehalten wird.3Das Protokoll wird von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet.

(2) 1Das Protokoll wird den Mitgliedern des Hochschulrats unter Angabe einer Frist von mindestens 14 Tagen für die Erhebung von Einwendungen zugesandt.2Es gilt als genehmigt, sofern in der gesetzten Frist keine Einwendungen bei der Geschäftsstelle eingehen.

(3) 1Die Mitglieder des Rektorats und die Gleichstellungsbeauftragte erhalten das genehmigte Protokoll.