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Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Siegen - GOHSR

Vom 13. Dezember 2017

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§ 3
Vorsitz und Stellvertretung

(1) 1Der Hochschulrat wählt mit der Mehrheit seiner Stimmen aus dem Kreis der externen Mitglieder seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und aus dem Kreis der Mitglieder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter (§ 21 Absatz 6 Satz 1 HG, § 11 Absatz 2 Grundordnung).

(2) 1Die Amtszeiten für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz beginnen mit der Wahl und enden in der Regel mit Ablauf der Amtszeit als Mitglied des Hochschulrats.2Wiederwahl der oder des Vorsitzenden ist einmal zulässig.

(3) 1Die oder der Vorsitzende vertritt den Hochschulrat nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Hochschulrats.2Sie oder er wird im Verhinderungsfalle von ihrer bzw seiner Stellvertretung vertreten.