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Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Siegen - GOHSR
Vom 13. Dezember 2017
§ 4
Verschwiegenheitspflicht
1Die Mitglieder des Hochschulrats sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt (§ 10 Absatz 3 HG).