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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

43 / 84

§ 43
Lehrbeauftragte

1Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden.2Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr.3Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.