University Act
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG
(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)
Version in force since December 16, 2023
§ 74a
Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen
(1) 1Das Ministerium führt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen; § 76 Absatz 2 gilt entsprechend.2Wesentliche, die Anerkennung nach § 72 Absatz 2 sowie die Erstreckung nach § 73a Absatz 2 berührende Änderungen sind dem Ministerium anzuzeigen.3Zu diesen Änderungen zählen insbesondere Veränderungen des Studienangebots oder der Studiengänge, Änderungen der Grundordnung oder der Hochschulstruktur, die Einrichtung oder Schließung von Standorten, der Wechsel des Trägers oder personelle Änderungen in der Hochschulleitung.4§ 74 bleibt unberührt.
(2) 1Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium anzuzeigen.2Es kann allgemein oder im Einzelfall jederzeit widerruflich von der Erfüllung der Anzeigepflicht befreien.3Lehrende, zu deren Gehalt und Altersversorgung ein Zuschuss gemäß § 81 Absatz 2 geleistet oder denen im Falle der Auflösung der staatlich anerkannten Hochschule die Übernahme in den Landesdienst zugesichert werden soll, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit an der staatlich anerkannten Fachhochschule der Genehmigung durch das Ministerium.
(3) 1Die Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes durch das Ministerium.
(4) 1Der Träger sowie die Leiterinnen und Leiter der nichtstaatlichen Hochschulen sind verpflichtet, dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind.
(5) 1Zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufsichtspflichten sowie zur Feststellung und Sicherung der Voraussetzungen des § 72 und der Qualitätsstandards an der Hochschule ist das Ministerium befugt, sich über die Angelegenheiten der nichtstaatlichen Hochschulen zu unterrichten und hierzu jederzeit sachverständige Dritte hinzu zu ziehen oder zu entsenden.2Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten; § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.3Die Kosten für die Hinzuziehung, die Entsendung und die Bewertung trägt die Hochschule.4Das Ministerium kann jederzeit Auflagen erteilen, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 dienen.