Für eine korrekte Darstellung dieser Seite benötigen Sie einen XHTML-standardkonformen Browser, der die Darstellung von CSS-Dateien zulässt.

. .
Search
Login as:
 

University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

75 / 84

§ 75a
Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes

    1. eine Einrichtung als nichtstaatliche Hochschule oder eine Ausbildung als Studiengang ohne die nach diesem Gesetz erforderliche staatliche Anerkennung gemäß § 73 Absatz 1 oder § 74 Absatz 1 oder ohne Anerkennungserstreckung nach § 73a Absatz 2 errichtet oder betreibt,
    2. entgegen § 75 Absatz 2 eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule errichtet oder betreibt,
    3. entgegen § 75 Absatz 3 ohne Feststellung eine Vorbereitung anbietet oder betreibt,
    4. unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder Kunstakademie allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung verwendet oder einen Namen verwendet, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet,
    9. entgegen einer Untersagung nach § 75 Absatz 5 oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 75 Absatz 8, weiterhin auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation vorbereitet.

(2) 1Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.2Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium.