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University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

82 / 84

§ 82a
Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie oder Großeinsatzlage oder einer Katastrophe

(1) 1Das Ministerium wird für den Fall, dass

    1. der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat,
    2. der Landtag auf der Grundlage des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist, eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt hat oder
    3. eine Rechtsverordnung des Landes nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden ist,

zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder und der Studienbewerberinnen und -bewerber ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Verfahrensgrundsätze hinsichtlich der Sitzungen und der Beschlüsse, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der § 7 Absatz 1, § 12, § 13, § 48, § 50, § 53 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2, § 54 Absatz 3, § 61 und §§ 63 bis 65 sowie des § 28 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), abzuweichen. 2Soweit von den Regelungen des § 28 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen abgewichen wird, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des für die Justiz zuständigen Ministeriums.3Soweit duale Studiengänge und Modellstudiengänge im Gesundheitswesen betroffen sind, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.4Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass

    1. die Gremienwahlen der Hochschule und der Studierendenschaft online stattfinden dürfen, ohne dass die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form an Eides statt versichern muss, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe,
    2. die Sitzungen der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft in elektronischer Kommunikation oder in Mischformen zwischen elektronischer Kommunikation und physischer Anwesenheit der Gremienmitglieder stattfinden und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen und dass Bild- und Tonübertragung der öffentlichen Sitzungen der Gremien zulässig sind,
    4. die Anerkennung von Prüfungsleistungen und Leistungen gegenüber den Regelungen des § 63a erleichtert werden kann und
    5. Regelungen betreffend die Einschreibung, insbesondere hinsichtlich der Einschreibungsfristen und des Zeitpunkts, bis zu dem das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung und der sonstigen Einschreibevoraussetzungen, insbesondere der Nachweis der künstlerischen Eignung, nachgewiesen sein müssen, getroffen werden.

5Die Rechtsverordnung kann die Art und Weise der Durchführung und Organisation von Lehrveranstaltungen, auch in Form online durchgeführter Lehre, regeln.6Die Rechtsverordnung darf vorsehen, dass das Rektorat die Befugnisse nach Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie nach Satz 4 ausübt und in diesem Falle von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen treffen darf; in diesem Falle sieht die Rechtsverordnung zugleich vor, dass die Wissenschaftsfreiheit strukturell nicht gefährdet wird und die Rechte des Senats und der Fachbereichsräte gewahrt bleiben.

(2) 1Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder nach dem Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ermächtigt.2Die Ermächtigung besteht unbeschadet der Sätze 3 und 4 zumindest für den Zeitraum der jeweiligen Feststellung oder den Zeitraum der Geltung der jeweiligen Rechtsverordnung und ist unabhängig von der Wirksamkeit der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der Wirksamkeit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.3Wird die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder die Geltung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verlängert, verlängert sich entsprechend auch der Zeitraum der Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1.4Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als zweites dem Semester folgt, in dem die Feststellung einer epidemischen Lage im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 aufgehoben wird oder die Geltung einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 endet.5Ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Wintersemester, endet dieses am 31. März des jeweiligen Jahres; ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Sommersemester, endet dieses am 30. September des jeweiligen Jahres.6Zur weiteren Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie und zur Sicherung des Hochschulbetriebs in dieser Pandemie und der Grundrechte der Hochschulmitglieder wird das Ministerium ermächtigt, die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder einzelne Regelungen dieser Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 zu erlassen.

(3) 1Wenn durch den Eintritt einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe im Sinne des §1 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, an Hochschulen der Lehr- oder Prüfungsbetrieb in Präsenz eingeschränkt ist, kann das Ministerium zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft und zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder sowie der Studienbewerberinnen und -bewerber durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 erlassen.2Beschränken sich die Einschränkungen nach Satz 1 auf eine einzelne Hochschule, insbesondere auf ihren Sitz, einen Standort oder Studienort, ist die Rechtsverordnung in ihrem örtlichen Anwendungsbereich entsprechend einzugrenzen.3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Großeinsatzlage oder der Katastrophe ermächtigt.2Die Ermächtigung nach Absatz 3 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als viertes dem Semester folgt, in dem die Großeinsatzlage oder die Katastrophe eingetreten ist.3Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) 1Die Geltung der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3 ist zu befristen.2Die jeweilige Rechtsverordnung tritt spätestens zu dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem das Ministerium nach Absatz 2 oder Absatz 4 nicht mehr zu ihrem Erlass ermächtigt ist.

(6) 1Das Ministerium berichtet dem Landtag hinsichtlich der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 3 unverzüglich und umfassend über den jeweiligen Sachstand.