Für eine korrekte Darstellung dieser Seite benötigen Sie einen XHTML-standardkonformen Browser, der die Darstellung von CSS-Dateien zulässt.

. .
Search
Login as:
 

University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

17 / 84

§ 17a
Abwahl der Mitglieder des Rektorats durch die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) 1Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können das Amt oder die Funktion eines Mitglieds des Rektorats auf der Grundlage einer Regelung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben.2Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird.3Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung Mitglied der Hochschule sind, unterzeichnet sein muss.4Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen.5Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen.6Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.

(2) 1Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.

(3) 1Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine hochschulöffentliche Aussprache in einer Sitzung der Hochschulwahlversammlung anzuberaumen.2In dieser Sitzung muss das Mitglied des Rektorats, gegen das sich der Antrag richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Hochschulwahlversammlung erhalten.3Äußerungen aus der Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden.4Die Hochschulwahlversammlung beschließt eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die hochschulöffentlich bekannt gegeben wird; jede der beiden Hälften der Hochschulwahlversammlung ist berechtigt jeweils zusätzlich zur Stellungnahme nach Halbsatz 1 eine eigene Stellungnahme abzugeben.

(4) 1Die Abstimmung ist frei, gleich und geheim.2Die Abwahl ist erfolgreich, wenn zwei Drittel der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fachbereiche erreicht wird.3Ist eine Hochschule nicht oder nur teilweise in Fachbereiche gegliedert, tritt hinsichtlich der Zählung nach Satz 2 an die Stelle des Fachbereichs diejenige Organisationseinheit, welche auf der Grundlage des § 26 Absatz 5 dessen Aufgaben wahrnimmt.4Die Hochschulen können in der Ordnung nach Absatz 6 strengere Voraussetzungen festlegen.

(5) 1Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen einem Abwahlausschuss.2Der Abwahlausschuss setzt sich zusammen aus der der Hochschulwahlversammlung vorsitzenden Person als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei weiteren Mitgliedern der Hochschulwahlversammlung als Beisitzer, die die Hochschulwahlversammlung bestimmt.3Die Mitglieder des Abwahlausschusses sind hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens den Mitgliedern der Verwaltung der Hochschule und deren Einrichtungen gegenüber weisungsbefugt.4Der Abwahlausschuss kann die Durchführung des Verfahrens einer Beamtin oder einem Beamten der Hochschule oder des Landes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.5Für sie oder ihn gilt Satz 3 entsprechend.

(6) 1Falls die Grundordnung eine Abwahl nach Maßgabe des § 17a vorsieht, regelt sie zugleich die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl; hinsichtlich der Versicherung gilt § 13 Absatz 1 Sätze 5 bis 7 entsprechend.2Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen.3Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Mitglied des Rektorats ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich.