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University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

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§ 22
Senat

(1) 1Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:

    1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
    2. Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats;
    3. Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
    5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a und des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 2, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und der Medizinischen Einrichtungen;
    6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

2Die Grundordnung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gremiums beschlossen.3Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur im Sinne des § 38 Absatz 3 der Zustimmung des Senats bedarf.

(2) 1Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung.2Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Dekaninnen oder Dekane, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, die oder der Vorsitzende des Personalrats und des Personalrats nach § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder.3Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 im gleichen Verhältnis zueinander stehen.

(3) 1Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 11 Absatz 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat.2Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.

(4) 1Falls auf der Grundlage einer Regelung in der Grundordnung die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Senat nicht über die Mehrheit der Stimmen verfügen, verfügen diese Vertreterinnen und Vertreter gleichwohl über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats

    1. bei der Wahl der Mitglieder des Senats in der Findungskommission nach § 17 Absatz 3,
    3. bei dem Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Forschung regeln,

2Sie verfügen in der Hochschulwahlversammlung über die Mehrheit der Stimmen derjenigen ihrer Mitglieder, die zugleich stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind.3Sie verfügen im Senat mindestens über die Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen.4Die entsprechenden Regelungen zu der Stimmverteilung sind durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.