University Act
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG
(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)
Version in force since December 16, 2023
§ 2
Rechtsstellung
(1) 1Die Hochschulen nach § 1 Absatz 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.2Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden.3Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).
(2) 1Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.2Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen sie ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise.
(3) 1Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule.2Die Hochschulen besitzen das Recht, Beamte zu haben.3Das Land stellt nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.
(4) 1Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung.2Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist.3Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird.4In diesem Fall gilt § 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.5Die Grundordnung regelt auch das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen.6Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Hochschulentwicklungsplan zu überprüfen.
(5) 1Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.2Die Hochschulen können zudem im internationalen Verkehr ihre Bezeichnungen in einer fremdsprachigen Übersetzung führen; bei den Fachhochschulen darf dabei die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung einer Universität nicht gegeben sein.3Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.
(6) 1Für die Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch die Hochschulen gilt § 77a.
(7) 1Die Universität Köln und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg nehmen die öffentlichen Aufgaben an den ihnen seitens des Landes überlassenen Liegenschaften wahr.2Dazu gehören die Bauherreneigenschaft und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen.3Dasselbe gilt für die Liegenschaften, die sich im Eigentum der Universität Köln befinden und im Rahmen der Aufgaben nach § 3 genutzt werden und mit Mitteln des Landes betrieben, baulich unterhalten und weiterentwickelt werden.4Die Universität Köln und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg nehmen die Eigentümerverantwortung für die von ihnen genutzten Liegenschaften wahr.5Das Ministerium kann hierzu Näheres im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.
(8) 1Auf Antrag einer Hochschule soll die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW überlassenen Liegenschaften zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf diese Hochschule übertragen werden, soweit ihr dieses nicht bereits durch Gesetz zugewiesen ist; § 5 Absatz 2 bleibt unberührt.2Die Übertragung der Bauherreneigenschaft kann insbesondere die Instandhaltung, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten und die Errichtung von Neubauten betreffen.3Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung.4Zu dieser Rechtsverordnung kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen.