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University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

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§ 22b
Hochschulkonferenz

(1) 1Die Grundordnung kann eine Hochschulkonferenz vorsehen, die mindestens einmal im Jahr über den gegenwärtigen Stand und die künftige Entwicklungsperspektive sowie das Leitbild der Hochschule berät.

(2) 1Mitglieder der Hochschulkonferenz sind die Mitglieder des Rektorats, des Senats, des Hochschulrats, die Dekaninnen oder Dekane, eine Vertretung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden in den Fachbereichsräten, der Allgemeine Studierendenausschuss, die Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat und der Personalrat gemäß § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes, die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.

(3) 1Das Nähere, insbesondere zum Vorsitz und zur Vertretung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden in den Fachbereichsräten, regelt die Grundordnung, die auch über den Kreis der in Absatz 2 genannten Personen hinaus weitere Mitglieder der Hochschule als Mitglieder der Hochschulkonferenz vorsehen kann.