University Act
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG
(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)
Version in force since December 16, 2023
§ 30
Lehrerinnen- und Lehrerbildung
(1) 1Die an der akademischen Phase der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung beteiligten Hochschulen gewährleisten diese Ausbildungsphase in eigener Verantwortung.2Die lehrerinnen- und lehrerbildenden Universitäten richten hierzu Zentren für Lehrerbildung als eigenständige Organisationseinheiten mit Entscheidungs-, Steuerungs- und Ressourcenkompetenz ein, die diese in enger Abstimmung mit den in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung tätigen Fachbereichen wahrnehmen.3Das Zentrum erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule.4Es trägt dazu bei, die Qualität der Lehrerinnen- und Lehrerbildung zu sichern.5Es initiiert, koordiniert und fördert die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsforschung sowie die schul- und unterrichtsbezogene Forschung und betreut insoweit den wissenschaftlichen Nachwuchs.6Es nimmt darüber hinaus koordinierende und beratende Funktionen wahr.7Es arbeitet eng mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zusammen.8Das Nähere zu dieser Organisationseinheit, insbesondere zur Mitgliedschaft, zur Abstimmung mit den Fachbereichen und zur Zusammenarbeit mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung regelt die Hochschule durch Ordnung, die auch ein Stimmrecht von Vertreterinnen oder Vertretern der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung in den Gremien des Zentrums für Lehrerbildung vorsehen kann.9Die Zusammenarbeit mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung regeln Hochschule und Zentren durch Kooperationsvertrag.10Soweit die Hochschule in der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung mit anderen Hochschulen zusammen arbeitet, insbesondere mit Hochschulen im Sinne des Kunsthochschulgesetzes, koordiniert das Zentrum fachlich diese Zusammenarbeit.11§ 26 Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die Organisationseinheit, § 27 Absatz 1 und 4 für ihre Leitung entsprechend.12Für die Regelung des Verfahrens zur Vorbereitung gemeinsamer Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur gilt § 38 Absatz 4 entsprechend.
(2) 1Zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots vereinbaren die Hochschulen mit dem Ministerium im Rahmen der Hochschulverträge gemäß § 6 Absatz 3 mittelbar und unmittelbar der Lehrerinnen- und Lehrerbildung dienende Studienkapazitäten einschließlich der Organisation des Praxissemesters.
(3) 1Die Hochschulen können innerhalb der Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes und einer nach Absatz 2 getroffenen Vereinbarung Vorgaben für die Fächerkombinationen durch Ordnung regeln; § 80 Absatz 4 findet Anwendung.