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University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

35 / 84

§ 35
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) 1Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienberatung mit.2Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.3Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) 1Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen.2Zur Lehre zählen auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an den in der Prüfungsordnung vorgesehenen berufspraktischen Studienphasen.3Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs, die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen.4Mit Zustimmung des Fachbereichs können sie Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des Landes abhalten und die entsprechenden Prüfungen abnehmen.

(3) 1Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und im Rahmen der Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 Absatz 1 oder 2 berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 öffentlich zugänglich zu machen.2Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen oder für andere wissenschaftliche Veröffentlichungen dürfen Vergütungen angenommen werden.3Für die Kunstausübung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nehmen, unbeschadet weiterer Dienstaufgaben nach dieser Vorschrift, überwiegend Lehraufgaben wahr.2Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben neben und im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität zu qualifizieren.3Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.

(5) 1Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 33 Absatz 5 nach der Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat.2Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.