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University Regulations

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

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§ 17
Wahl der Mitglieder des Rektorats; Abwahl durch die Hochschulwahlversammlung

(1) 1Die Mitglieder des Rektorats werden von der Hochschulwahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder innerhalb ihrer beiden Hälften gewählt.2Kommt eine Wahl gemäß Satz 1 nicht zustande, kann ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang stattfinden.3Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Hochschulwahlversammlung und zugleich die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ihrer beiden Hälften auf sich vereint.4Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren erfolgt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors oder der designierten Rektorin oder des designierten Rektors; die Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers erfolgt in deren oder dessen Benehmen.5Die Wahlen der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder setzen voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist.6Von dem Erfordernis der Ausschreibung nach Satz 5 und der Durchführung des Findungsverfahrens nach Absatz 3 kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten abgesehen werden, sofern Senat und Hochschulrat die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber aufgefordert haben, für eine weitere Amtszeit zu kandidieren.

(2) 1Die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats müssen eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen.2Die nichthauptberuflichen Prorektorinnen oder Prorektoren müssen vorbehaltlich einer Regelung nach Satz 3 dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer entstammen.3Die Grundordnung kann bestimmen, dass eine nichthauptberufliche Prorektorin oder ein nichthauptberuflicher Prorektor aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden kann.

(3) 1Die Wahlen nach Absatz 1 werden durch eine paritätisch von Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats besetzte Findungskommission vorbereitet.2Die Findungskommission kann der Hochschulwahlversammlung zur Wahl eine Person oder bis zu drei Personen vorschlagen, über deren Wahl die Hochschulwahlversammlung in einer von der Findungskommission festgelegten Reihenfolge abstimmt.3Das Nähere zur Findungskommission bestimmt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung.

(4) 1Die Hochschulwahlversammlung kann jedes Mitglied des Rektorats mit der Mehrheit von fünf Achteln ihrer Stimmen abwählen.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Grundordnung eine Abwahl nach Maßgabe des § 17a vorsieht.3Mit der Abwahl nach Satz 1 oder nach § 17a ist die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Rektorats beendet.4Die Wahl eines neuen Mitglieds nach Absatz 1 soll unverzüglich unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen.5Das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl nach Satz 1 regelt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung.6Für den Beschluss, dass die Abwahl nach Maßgabe des § 17a erfolgen soll, gilt § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht.

(5) 1Soweit die Grundordnung keine längeren Amtszeiten vorsieht, betragen die erste Amtszeit der Mitglieder des Rektorats sechs Jahre und weitere Amtszeiten vier Jahre; die Grundordnung sieht für Mitglieder, die der Gruppe der Studierenden angehören, eine kürzere Amtszeit vor.2Wiederwahl ist zulässig.3Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Amtszeit der nichthauptberuflichen Prorektorinnen oder Prorektoren spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors endet.