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University Regulations

Geschäftsordnung der Findungskommission

Vom 28. Januar 2021

Version in force since January 30, 2021

    Geschäftsordnung der Findungskommission

    Vom 28. Januar 2021

    Version in force since January 30, 2021



    Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 17 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) in Verbindung mit § 11 Absatz 3 der Grundordnung der Universität Siegen in der jeweils gültigen Fassung, hat die Findungskommission der Universität Siegen die folgende Geschäftsordnung erlassen:

            § 1
            Aufgabe

            (1) 1Die Findungskommission hat die Aufgabe, die Wahlen der Mitglieder des Rektorats der Universität Siegen vorzubereiten (§ 17 Absatz 3 Satz 1 HG).

            (2) 1Die Mitglieder der Findungskommission können geeignete Kandidatinnen und Kandidaten auch zur Bewerbung auffordern und Kandidaturvorschläge entgegennehmen.

            § 2
            Zusammensetzung und Sprecherin oder Sprecher

            (1) 1Die Findungskommission besteht gemäß § 11 Absatz 2 der Grundordnung aus je drei Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats, die vom Senat und vom Hochschulrat mit einfacher Mehrheit zu wählen sind.

            (2) 1Die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte nimmt beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Grundordnung).

            (3) 1Die Findungskommission kann zu beratenden Zwecken weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinzuziehen.

            (4) 1Die Mitglieder der Findungskommission wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertretung.2Sprecherin bzw. Sprecher und Stellvertretung sollen unterschiedlichen Entsendegremien angehören.

            § 3
            Verschwiegenheitsplicht, Datenschutz und Öffentlichkeit

            (1) 1Die Mitglieder und Teilnehmenden der Findungskommission sind zur Verschwiegenheit über Beratungsgegenstände und -ergebnisse nach innen und außen verpflichtet.

            (2) 1Zum Zwecke der Einsichtnahme durch Mitglieder und Teilnehmende ausgedruckte und elektronisch gespeicherte Dokumente sind nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten oder endgültig zu löschen.

            (3) 1Die Sitzungen der Findungskommission sind nicht öffentlich.

            § 4
            Einberufung, Tagesordnung und Unterlagen

            (1) 1Die oder der Vorsitzende der Hochschulwahlversammlung lädt die Mitglieder der Findungskommission zu ihrer konstituierenden Sitzung ein.2Zu allen weiteren Sitzungen wird die Findungskommission von ihrer Sprecherin oder ihrem Sprecher einberufen.

            (2) 1Die Einberufung soll den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen und kann per Briefpost oder auf elektronischem Wege erfolgen.

            (3) 1Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist nach Absatz 2 unterschritten werden, die Einladung muss den Mitgliedern jedoch mindestens drei Tage vor der Sitzung zugehen.

            (4) 1Dem Einladungsschreiben sollen die Tagesordnungspunkte sowie notwendige Beratungsunterlagen beigefügt werden.

            (5) 1Die Sprecherin oder der Sprecher schlägt die Tagesordnung vor.2Die endgültige Tagesordnung wird von der Findungskommission zu Beginn der Sitzung festgestellt.3Änderungen und Ergänzun- gen der Tagesordnung sind bis dahin mit einfacher Stimmenmehrheit möglich.

            § 5
            Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren

            (1) 1Die Findungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Findungskommissionsmitglieder aus dem Hochschulrat sowie zwei Findungskommissionsmitglieder aus dem Senat anwesend sind.2Mit Beginn der Sitzung stellt die Sprecherin oder der Sprecher die Beschlussfähigkeit fest.

            (2) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers keinen Ausschlag.

            (3) 1Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

            (4) 1Abgestimmt wird durch Handzeichen.2Auf Verlangen eines Mitglieds hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.

            (5) 1Beschlüsse der Findungskommission können auch im Umlaufverfahren durch schriftliche Stimmabgabe oder per E-Mail gefasst werden.2Sollen Beschlüsse in dieser Form gefasst werden, versendet die Sprecherin oder der Sprecher den Beschlussvorschlag einschließlich einer Begründung und der Aufforderung, innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Stimme abzugeben.3Die schriftliche Stimmabgabe ist nur zulässig, wenn kein Mitglied der Findungskommission widerspricht.4Mit der Versendung des Beschlussvorschlages ist auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.5Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

            § 6
            Protokoll

            (1) 1Über jede Sitzung der Findungskommission wird ein Protokoll angefertigt; zu Beginn der Sitzung wird eine Protokollführerin oder ein Protokollführer bestimmt.2Das Protokoll muss mindestens enthalten:

              1. die Namen der Anwesenden,
              2. Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
              3. die Beratungsgegenstände und den Beratungsverlauf in seinen Grundzügen,
              4. die zu einzelnen Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut und die sonstigen dazu erzielten Ergebnisse.

            (2) 1Jedes Mitglied kann im Einzelfall verlangen, dass seine Erklärung im Protokoll festgehalten wird.

            (3) 1Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem Sprecher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der folgenden Sitzung zu genehmigen.

            § 7
            Inkrafttreten und Veröffentlichung

            1Die Geschäftsordnung der Findungskommission tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.2Sie wird im Verkündungsblatt „Amtliche Mitteilungen der Universität Siegen” veröffentlicht.

      Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Findungskommission vom 9. Dezember 2020.

      Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Absatz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Hochschulgesetzes oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

      1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
      2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet,
      3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
      4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden.

      Siegen, den 28. January 2021

      Der Rektor
      gez.
      (Universitätsprofessor Dr. Holger Burckhart)